Regler och villkor

IV. Zahlungsverzug

  • 1. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen, mindestens jedoch 9%. Die Geltendmachung von weiterem Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Bei Banküberweisung und Schecks gilt der Tag, an dem die Valuta durch die Bank gutgeschrieben ist, als Zahlungseingang.
  • 2. Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers bekannt oder gerät er mit einer Zahlung in Verzug, so steht der Auftragnehmerin das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen, Rechnungen zu verlangen. Die Auftragnehmerin hat weiter das Recht, noch nicht ausgelieferte Ware zurückzuhalten sowie die Weiterarbeit an laufenden Aufträgen des Auftraggebers einzustellen. Im Falle periodischer Arbeiten kann die Auftragnehmerin bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers den Vertrag nach Setzung einer angemessenen Nachfrist fristlos kündigen.
  • 3. Der Auftragnehmerin steht an vom Auftraggeber angelieferten Lithographien, Filmen, Manuskripten, Reinzeichnungen, Datenträgern, Rohmaterialien sowie sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

I. Lieferung, Eigentumsvorbehalt

  • 1. Die Lieferungen gelten ab Sitz der Auftragnehmerin, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Versand ab Lieferwerk erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Sofern der Auftraggeber keine besondere Weisung erteilt, übernimmt die Auftragnehmerin keine Verbindlichkeit für billigsten oder schnellsten Versand. Transportversicherungen werden von der Auftragnehmerin nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen; ansonsten ist die Ware nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transportführers versichert. Werden die Frachtkosten von der Auftragnehmerin getragen, so haftet sie gleichwohl für den Versand nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
  • 2. Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass die Auftragnehmerin ausdrücklich schriftlich einen festen Liefertermin zugesagt hat. Wird der Vertrag schriftlich abgeschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform. Eine Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung durch die Auftragnehmerin. Sie endet mit dem Tag, an dem das Vertragserzeugnis das Werk der Auftragnehmerin verlässt oder berechtigterweise eingelagert wird. Für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Fertigungsmuster und anderer dem Auftraggeber zur Prüfung überlassener Vor- und Zwischenerzeugnisse ist die Lieferfrist jeweils unterbrochen, und zwar vom Tage der Absendung an den Auftraggeber bis zum Tag des Eintreffens einer Stellungnahme bei der Auftragnehmerin. Verlangt der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Auftrages, welche die Fertigungsdauer beeinflussen, so beginnt eine neue Lieferfrist mit dem Tag, an dem die schriftliche Änderungsbestätigung des Auftraggebers bei der Auftragnehmerin eintrifft.
  • 3. Betriebsstörungen – sowohl im eigenen Betrieb der Auftragnehmerin wie in dem Betrieb des Zulieferers oder Transporteurs –, verursacht durch Krieg, Streik, Aussperrung, Aufruhr, Heizstoff- oder Kraftstoffmangel, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen sowie durch alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, befreien die Auftragnehmerin von der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeiten und Preise. Eine hierdurch herbeigeführte Überschreitung der Lieferzeit und des Preises berechtigen den Auftraggeber nicht, vom Auftrag zurückzutreten, diesen zu kündigen oder die Auftragnehmerin für etwa entstandenen Schaden verantwortlich zu machen. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
  • 4. Befindet sich die Auftragnehmerin in Leistungsverzug oder ist ihr die Leistung infolge eines von ihr zu vertretenden Umstandes unmöglich geworden, wird der dem Besteller zustehende Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung begrenzt. Die Auftragnehmerin haftet nicht für solche Schäden, die für sie nicht vorhersehbar waren oder vom Besteller beherrscht wurden, sofern der Besteller auf die Vermeidung dieser Schäden nicht besonders vertraut hat. Ersatz von Verzugsschaden kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
  • 5. Kommt der Auftraggeber mit der Abnahme der Vertragsleistung in Verzug, so stehen der Auftragnehmerin nach Setzung einer angemessenen Nachfrist die Rechte aus §326 BGB zu. Statt dessen steht der Auftragnehmerin aber auch das Recht zu, vom Vertrag nur teilweise zurückzutreten und hinsichtlich des anderen Teils Schadensersatz zu verlangen. Nimmt der Auftraggeber die Lieferung innerhalb angemessener Frist nach Fertigstellungsanzeige bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, dann ist die Auftragnehmerin berechtigt, die Lieferung für Rechnung und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern.
  • 6. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises oder bis zur Einlösung des dafür gegebenen Schecks oder Wechsels Eigentum der Auftragnehmerin. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt und ermächtigt, wenn die Forderungen aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware im voraus auf die Auftragnehmerin übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) ist der Besteller nicht berechtigt. Des weiteren erlischt der Eigentumsvorbehalt der Auftragnehmerin erst, wenn der Besteller alle fälligen und einredefreien Forderungen aus der Geschäftsverbindung beglichen hat. Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die Auftragnehmerin als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Eine Pfändung durch Dritte ist der Auftragnehmerin unverzüglich anzuzeigen.

VI. Beanstandungen

  • 1. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, müssen innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist geltend gemacht werden.
  • 2. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Auftragnehmerin nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Wandelung) verlangen. Die Wandelung ist ausgeschlossen, wenn der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit der gelieferten Ware nur unerheblich mindert. Die Haftung für Mangelfolgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, der Auftragnehmerin oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last; diese Regelung gilt nicht für den Fall zugesicherter Eigenschaften. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Auftragnehmerin nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
  • 3. Veranlasst der Auftraggeber die Auftragnehmerin, Halb- und Fertigerzeugnisse ohne jede Prüfung durch den Auftraggeber zur Weiterverarbeitung an Dritte zu senden, so übernimmt die Auftragnehmerin keine Haftung für etwaige Fehler.
  • 4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
  • 5. Bei farbigen Reproduktionen (in allen Druckverfahren) gelten geringfügige Abweichungen vom Original nicht als berechtigter Grund für eine Mängelrüge. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen etwaigem Andruck und dem Auflagendruck.
  • 6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Auftragnehmerin nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. Weitere Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, ausgenommen im Falle zugesicherter Eigenschaften sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin.
  • 7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.
  • 8. Jegliche Haftung für Mängel bei klebegebundenen Produkten in Dispersions- oder Schmelzklebung, die auf Unverträglichkeit von beigestelltem Papier, Klebstoff und Druckfarben beruhen, ist ausgeschlossen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen.
  • 9. Geringfügige Ausfallschwankungen und Unterschiede zwischen handgefertigten Prinzipmustern und dem Ausfall der Fertigung können ebenfalls nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für geringfügige Falzdifferenzen.
  • 10. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben und Bronzen sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet die Auftragnehmerin nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung erkennbar waren.
  • 11. Für Verschulden dritter Personen, insbesondere von Drittfirmen, wird auch innerhalb von Verträgen nur nach § 831 BGB gehaftet.